Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften
Werbung an Straßen unterliegt weit reichenden Restriktionen. Der Grund ist die Verkehrssicherheit, die auf, an und neben der Straße absoluten Vorrang hat. Für die Werbung im Wahlkampf sind die Beschränkungen der Plakatwerbung im Straßenraum vom Gesetzgeber teilweise zurück genommen.
Die Grundregel
Generell gilt: Nach dem Straßen- und Wegegesetz (§28) und dem Bundesfernstraßengesetz (§9) dürfen Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten im Bereich von 20 Metern nicht errichtet werden. Gemessen wird dabei vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn.
Die Ausnahme
Für die Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden ist dieses Verbot beginnend drei Monate vor dem Wahltag teilweise aufgehoben worden. Der dafür maßgebliche "Gemeinsame Runderlass" von Verkehrs- und Innenministerium gilt für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen).
Die Ausnahmen des Erlasses gelten nicht für den Bereich der Autobahnen. Im Bereich der Autobahnen gilt das generelle Werbeverbot.
Werbeanlagen oder Plakate an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften sind generell genehmigungspflichtig. Eine Gebühr wird dafür nicht erhoben. Ansprechpartner sind die jeweiligen Regionalniederlassungen von Straßen.NRW.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die jeweiligen Ämter der Gemeinden zuständig.
Verbotszonen
Nach dem gemeinsamen Runderlass des nordrhein-westfälischen Verkehrs- und Innenministeriums gilt diese Ausnahme nicht im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Kreisverkehrsplätze gehören ebenfalls zu den Kreuzungen und Einmündungen.
Die Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO) Link
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Link
- Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) Link
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Verkehr 58.88.05.15.000001 und des Ministeriums des Inneren 432 – 57.04.02 – vom 16. Februar 2022 (veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022, Seite 140)